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Zahnarztpraxis Archive - wittekind

‼️Neuigkeiten für das Jahr 2024‼️

Ab dem 01.01.2024 werden wir unsere Tarife für die professionelle Zahnreinigung (PZR) anpassen.

Wir möchten Ihnen die Gründe für diese Anpassung erläutern und warum sie im besten Interesse unserer Patienten liegen.

1. Gleichstellung für alle Patienten, unabhängig von Ihrer Versicherungsart

Unser oberstes Ziel ist es, jedem unserer Patienten eine gleichwertige und erstklassige zahnärztliche Versorgung zu bieten. Mit der neuen Berechnung der Zahnreinigung setzen wir einen wichtigen Schritt in Richtung Gleichstellung. Unabhänging davon, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind, erhalten Sie ab dem 01.01.2024 die gleiche hochwertige Zahnreinigungsleistung.

2. Verbesserte Erstattungsmöglichkeiten durch Krankenkassen und Zusatzversicherungen

In den letzten Jahren haben sich die Möglichkeiten zur Erstattung von Zahnreinigungen durch Krankenkassen und Zusatzversicherungen erheblich verbessert. Viele Versicherungen bieten großzügige Leistungen für präventive zahnärztliche Maßnahmen an, einschließlich der professionellen Zahnreinigung.
Mit unserer neuen Berechnungsstruktur möchten wir sicherstellen, dass Sie von diesen Erstattungsmöglichkeiten bestmöglich profitieren können.

Behandlungen in Zeiten von Corona

Zahnarztpraxis Wittekind

Behandlungen in Zeiten von Corona

Liebe Patienten,

die folgenden Informationen sollen Ihnen helfen, die Rahmenbedingungen für anstehende Behandlungen in Zeiten der Corona- Pandemie besser und sicherer einschätzen zu können. Das ist wichtig, weil durch die vielen, zum Teil sogar widersprüchlich wirkenden Informationen Verunsicherungen und Ängste entstehen oder entstanden sind. Dies haben wir zum Anlass genommen, eventuell aufkommende Fragen („FAQs“) im Blog zu beantworten.

Welches Risiko besteht für Sie als Patient, sich bei der Zahnarztbehandlung mit dem Virus zu infizieren?

Das Risiko ist sehr überschaubar und sicher viel geringer, als im sonstigen öffentlichen Leben, da die folgenden Regeln bereits seit langem gelten bzw. zusätzlich neu aufgenommen wurden:

  • Die bereits seit vielen Jahren etablierte Basishygiene im Behandlungszimmer ist eine sehr wirksame Infektions-Barriere! Es gibt seit vielen Jahren keine Mitteilungen über Infektionen mit anderen bekannten schwerwiegenden Viruserkrankungen – weder bei Patienten noch bei Behandlungs-Teams!
  • Diese ohnehin schon sehr hohe Basis-Hygiene bei Zahnarztbesuchen wurde jetzt zusätzlich auf weitere Bereiche ausgedehnt: Von dem Verzicht auf eine Begrüßung mit Händeschütteln bis zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei Beratungen.
  • Zusätzlich sind allgemeine Distanz-Regeln beim Betreten der Zahnarztpraxis, im Anmeldungs- und Wartebereich organisatorisch bestmöglich umgesetzt.
  • Unser Zeitmanagement wurde weiterhin optimiert, um Wartezeiten und somit Begegnungs- und Kontaktzeiten mit anderen Patienten zu vermeiden.
  • Virus-positive Patienten und konkrete Verdachtsfälle werden telefonisch vor Besuch der Praxis identifiziert und an Schwerpunkteinrichtungen überwiesen, die darauf spezialisiert sind. Eine gemeinsame Behandlung mit Gesunden ist nicht vorgesehen.

Können durch das Unterlassen oder Verzögern einer Behandlung Nachteile für Sie entstehen?

Ja, es können zum Teil sogar erhebliche gesundheitliche Nachteile durch eine unbesonnene Therapie-Verzögerung entstehen. Die Indikationsbreite teilt sich leider nicht einfach in „Notfälle“ und „Dinge, die warten können“ auf.

  • Es besteht ein einheitlicher Konsens, dass Notfälle (akute Entzündungen, Unfälle, Verletzungen etc.) sehr zeitnah behandelt werden müssen, aber dafür stehen bei Corona-Verdachtsfällen Schwerpunkt-Zentren zur Verfügung.
  • Neben den leicht erkennbaren Notfällen gibt es eine Bandbreite von „dringlichen“, über „nicht aufschiebbaren“ bis hin zu „aufschiebbaren“ Behandlungen.
  • „Dringliche“ Indikationen liegen vor, wenn chronische Infektionen für Sie als Patient unbemerkt stattfinden und bei Therapievermeidung zu einer Verschlimmerung an Ort und Stelle (Infektionsausbreitung, Schädigung von Nachbarzähnen, Mitbeteiligung der Kieferhöhle etc.) führen können. Wenn Sie allgemeinmedizinische Grunderkrankungen haben (z.B. Diabetes, Herzerkrankungen u.ä.) kann es sogar über die Bakterienausbreitung im Blutkreislauf zu Folgeschäden kommen.
  • „Nicht aufschiebbare“ Indikationen liegen vor, wenn z.B. mehrschrittige und aufwendige Wiederherstellungen der Kaufunktion unternommen werden und der Erfolg der Gesamttherapie an die zeitgerechte Umsetzung der jeweiligen Teilmaßnahme geknüpft ist. Ein unkalkuliertes Zuwarten oder Verzögern kann hier zu Schäden an der Restbezahnung und Nachteilen in ausgeheilten Kieferabschnitten führen.
  • „Aufschiebbare“ Indikationen gibt es natürlich auch, sollten aber individuell abgewogenen und eng mit dem behandeltem Zahnarzt abgesprochen werden.

Ihr individueller Behandlungsbedarf sollte in jedem Fall zusammen mit Ihrem Zahnarzt besprochen und abgewogen werden, damit keine ungeahnten Folgeschäden auftreten können.

Was können Sie selbst aktiv zur Infektionsvermeidung beitragen?

Das Beherrschen des allgemeinen Infektions-Risikos ist Thema einer aktuell beispiellosen Aufklärungskampagne und damit weitestgehend Allgemeingut geworden. Bitte beherzigen Sie diese Empfehlungen weiterhin strikt – auch bei Besuchen der Zahnarztpraxis:

  • Teilen Sie Ihrer Zahnarztpraxis aktuelle Krankheitssymptome telefonisch mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf mit. Dann kann das weitere Vorgehen gemeinsam entschieden werden.
  • Tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz bei den Hin- und Rückwegen.
  • Tragen Sie bitte auch beim Betreten der Praxis einen Mund-Nasen-Schutz.
  • Desinfizieren Sie sich die Hände bei Betreten und Verlassen der Praxis ( ein Spender ist aufgestellt)
  • Husten und Niesen Sie immer in ein Einmal-Taschentuch oder in die Ellenbeuge.
  • Kommen Sie wenn möglich allein, ohne Begleitperson, in die Praxis, um unnötige Kontakte zu vermeiden.
  • Kommen Sie möglichst pünktlich zu Ihren Terminen.

Quelle:

https://www.straumann.com/group/de/de/discover/togetherstrong/Behandlung_Corona.html

 

Für alle Fragen hinsichtlich Ihrer Behandlung stehen wir Ihnen wie gewohnt gerne zur Seite. Bei eventuellen Unklarheiten und Unsicherheiten scheuen Sie sich nicht uns telefonisch zu kontaktieren.

 

Es grüßt Sie herzlich

Ihr Praxisteam Wittekind

DSGVO in der Zahnarztpraxis: „Ihre Daten gehören Ihnen!“

DSGVO in der Zahnarztpraxis

Am 25. Mai tritt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Was ändert sich dadurch für die Patienten der Zahnarztpraxis Wittekind? Wir haben es im Folgenden für Sie zusammengefasst. Und eigentlich ist es gar nicht so viel! Denn der Datenschutz hatte bei uns schon immer große Bedeutung. Das ist uns übrigens bei der Vorbereitung auf die DSGVO von unserem externen Datenschutzbeauftragten Jörg Rensmann bestätigt worden. Mit ihm als ausgewiesenen Experten werden wir auch weiterhin alles dafür tun, dass Ihre Daten wie Ihre Zähne bei uns weiter in sicheren Händen sind.

Wenn Sie über die folgende Patienteninformation weitere Fragen haben, sprechen Sie uns gerne persönlich an. Oder schreiben Sie eine E-Mail an unseren Datenschutzbeauftragten. Wir informieren Sie sehr gerne bei allen Fragen zum Datenschutz – etwa zu welchem Zweck wir Ihre personenbezogenen Daten erheben, wie lange wir diese speichern oder ob, an wen und warum wir sie gegebenenfalls weiterleiten.

DSGVO: „Meine Daten gehören mir.“

Dass es sich bei Gesundheitsdaten um sensible Daten handelt, die einen sicherheitsbewussten Umgang erfordern, ist nicht neu. Wohl aber, dass die DSGVO die Rechte der Patienten stärkt. „Meine Daten gehören mir“, lautet das Datenschutz Grundprinzip. Außerdem vereinheitlicht die DSGVO den Datenschutz in der gesamten Europäischen Union (EU) und schafft hier einheitliche und gleiche Regeln in allen Ländern. Nicht zuletzt gewinnt die Auskunftspflicht an Bedeutung.

In der Praxis sieht das so aus, dass die Patienten selbstverständlich auch weiterhin ihr Einverständnis geben müssen, dass Daten gespeichert werden dürfen. Darüber hinaus müssen Patienten im Zuge der DSGVO jetzt verstärkt auch auf ihr Widerrufsrecht hingewiesen werden. Um diesen Verpflichtungen nachzukommen und noch besser zu informieren, zu welchem Zweck die Zahnarztpraxis Wittekind Daten erhebt, speichert und gegebenenfalls weiterleitet, werden unsere Mitarbeiter Sie vor den nächsten Behandlungen gezielt darauf ansprechen und Ihnen gerne alle Fragen beantworten.

Qualitätsmanagement und IT-Sicherheitskonzept

Grundsätzlich ist die Erhebung von Gesundheitsdaten Voraussetzung für jede sorgfältige Behandlung. Und wie alle anderen Ärzte bleiben natürlich auch Zahnärzte gesetzlich verpflichtet, die Patientenakte zu speichern und zum Beispiel Rechnungen und Behandlungs-Daten zehn Jahre aufzuheben. Die DSGVO schreibt jetzt aber vor, dass diese Daten in besonderem Maße vor unbefugtem Zugriff und Einsichtnahme Dritter geschützt und durch Backups ordentlich gesichert werden müssen, so dass auch keine Daten verloren gehen. Durch gezielte Investitionen in Infrastruktur und Softwarelösungen sowie Aktualisierungen des IT-Sicherheitskonzeptes haben wir den Schutz zur Sicherung und Verwahrung der Daten und gegen Datenverlust weiter verbessert. Zu den festen Prozessen im Zuge unseres Qualitätsmanagements zählen Backups und sichere Serververbindungen etwa durch Verschlüsselung ebenso wie das Speichern auf Rechnern, die nicht mit dem Internet verbunden sind. Hier gilt das „Need to know“ Prinzip. Das heißt, dass bei Wittekind jeweils nur diejenige Zugriff auf die Daten haben, die diesen unbedingt benötigen.

Auf Wunsch und wenn es uns die Regelungen zur Speicherung von Behandlungs- und Rechnungsdaten erlaubt, übergeben wir Ihnen Ihre Patientendaten und löschen die Daten, die wir nicht unbedingt und auf Grundlage gesetzlicher Verpflichtungen aufbewahren müssen.

Daten über die Patienten an die Krankenkassen

Ihre Daten gehören Ihnen. So haben wir es bei Wittekind schon immer gehandhabt. Sensible Gesundheitsdaten sind unbedingt schützenswert. Damit das so bleibt, informieren wir zum Beispiel bei Anfragen Ihrer Krankenkasse, eines sonstigen Versicherungsträgers etwa bei einem Betriebsunfall oder von parallel oder in der Nachfolge behandelnden Ärzten nicht direkt. Wir stellen Behandlungsdaten wie Röntgenbilder, Diagnosen, Therapievorschläge und Befunde lediglich zusammen und schicken Ihnen diese zu. Sie entscheiden dann selbst, welche Daten Sie an wen weiterleiten. Bei uns ist das schon immer gelebte Praxis. Ebenso wie, dass mit der DSGVO elektronisch gespeicherte Daten in einer Form übergeben werden müssen, die auch ein Dritter weiterverarbeiten kann .

Ein anderer Fall ist die Abrechnung der erbrachten Leistungen, die bei uns wie bei tausenden anderen Ärzten und Zahnärzten in ganz Deutschland von vertrauensvollen Abrechnungspartnern durchgeführt wird. Auch hier arbeiten wir nach dem „Need to know“ Prinzip. Der Dienstleister bekommt nur die Daten, die im Zuge der Leistungsabrechnung unbedingt erforderlich sind, nicht mehr. Außerdem arbeiten wir nur mit anerkannten Partnern, bei denen wir wissen, dass Ihre Daten dort sicher sind. Wir haben Verträge zur Auftragsverarbeitung mit den Anbietern geschlossen und versichern uns regelmäßig, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen eingehalten werden. So bleiben Ihre Daten auch im Zuge der dort durchgeführten Abrechnungen immer sicher und vertraulich.